E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht 3. Kammer (AG - AG WBE.2024.105)

Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2024.105: Verwaltungsgericht 3. Kammer

Der Beschwerdeführer A._____ wurde von der Gemeinde Q._____ unterstützt, erhielt dann eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Der Gemeinderat Q._____ beschloss, dass ein Teil der erhaltenen Beträge zurückzuzahlen sei. A._____ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies sie teilweise ab. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer 1 hat teilweise gewonnen, der Beschwerdeführer 2 hat verloren. Richter Michel hat entschieden. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'500. Der Beschwerdeführer 1 ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG WBE.2024.105

Kanton:AG
Fallnummer:AG WBE.2024.105
Instanz:Verwaltungsgericht 3. Kammer
Abteilung:-
Verwaltungsgericht 3. Kammer Entscheid AG WBE.2024.105 vom 30.08.2024 (AG)
Datum:30.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Entscheid; Verfahren; Apos; Parteien; Parteientschädigung; Antrag; Verwaltungsgericht; Entschädigung; Vorinstanz; Ziffer; Verfahrens; Verfahrenskosten; Beschwerdestelle; Honorar; Verwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Sozialhilfe; Gemeinde; Einspracheverfahren; Rechtspflege; Bundes; Höhe; Vertreter; Parteikosten; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Dispositiv-Ziffer; Anwalt; Kanton
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;
Referenz BGE:133 V 645; 138 III 217; 139 III 396; 142 III 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AG WBE.2024.105

AG WBE.2024.105

WBE.2024.105 WBE.2024.107 / cm / we (BE.2023.012) Art. 85

Urteil vom 30. August 2024 Besetzung

Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiber i.V. Müller

Beschwerdeführer 1

A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Sihlquai 67, 8005 Zürich

Beschwerdeführer 2

E._____,

gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Februar 2024

-2-

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde von der Gemeinde Q._____ bis im November 2021 materiell unterstützt. Mit Verfügungen der SVA Aargau vom 16. August 2021 und 19. November 2021 wurden A._____ eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. August 2017 zugesprochen. Neben Nachzahlungen an die Gemeinde erfolgte eine Auszahlung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 26'185.06 an A._____. 2. Mit Sitzung vom 9. Januar 2023 beschloss der Gemeinderat Q._____: 1. (...) 2. Von den durch A._____ beanspruchten CHF 26'185.06 aus den Nachzahlungen der IV und EL sind nach Abzug des Vermögensfreibetrages CHF 21'185.06 aus dem Vermögensanfall rückerstattungspflichtig. 3. Der Abteilung Gesellschaft und Soziales sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids CHF 21'185.06 auf das Konto der Gemeinde Q._____ bei der B._____, C, zu überweisen.

B. 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur rechtmässigen Feststellung der Sozialhilfeschuld und zur Prüfung der Zumutbarkeit und des Umfangs der Rückerstattungsverpflichtung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. (...) 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Vertreter des Beschwerdeführers für das Einspracheverfahren mit CHF 1'170.60 zu entschädigen.

-3-

4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 6. Aufsichtsrechtlich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, generell von Einspracheverfahren abzusehen und die Rechtsmittelbelehrungen entsprechend anzupassen.

1.2. Am 17. Februar 2023 eröffnete die Beschwerdestelle SPG sowohl ein Beschwerdeverfahren (BE.2023.012) als auch (bezüglich Antrag Ziffer 6 der Beschwerde vom 9. Februar 2023) ein Aufsichtsverfahren (BE.2023.013). 1.3. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 und 24. März 2023 orientierte die Beschwerdestelle SPG darüber, dass sie keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sehe, und schrieb das entsprechende Verfahren (BE.2023.013) als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. 1.4. Mit Replik vom 13. April 2023 stellte A._____ folgenden zusätzlichen Beschwerdeantrag: Es sei festzustellen, dass das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide in sozialhilferechtlichen Verfahren die Beschwerde an das Departement ist und die Frist für die Einreichung des Rechtmittels dreissig Tage beträgt.

2. Am 6. Februar 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 9. Januar 2023 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.

-4-

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.

C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Februar 2024 erhoben sowohl A._____ (Beschwerdeführer 1), vertreten durch Tobias Hobi, Rechtsanwalt, als auch dieser selbst (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten: 1. Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass in sozialhilferechtlichen Verfahren die Anordnung eines Einspracheverfahrens gesetzeswidrig ist. 3. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz sei auf CHF 2'039.70 festzulegen. 4. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen.

2. In der Folge eröffnete der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 13. März 2024 zwei separate Verfahren: WBE.2024.105 betreffend den Beschwerdeführer 1 und WBE.2024.107 betreffend den Beschwerdeführer 2. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihren Eingaben vom 10. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Beschwerdeantworten vom 24. April 2024 beantragt der Gemeinderat Q._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

-5-

5. In der Replik vom 18. bzw. 19. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. August 2024 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziffer I/3) wird ausgeführt, die Vorinstanz kürze der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht UFS regelmässig "die Honorarnoten für unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Parteientschädigung" auf ein nicht mehr kostendeckendes Niveau. Sie verletze damit den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer 2 sei dadurch direkt in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. 2.2. Aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers 2, wonach sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu tief angesetzt worden sei, wurde diesbezüglich im Rahmen der Instruktion ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz dem Vertreter des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich eine Parteientschädigung (und kein Honorar aus unentgeltlicher Rechtspflege) zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 4). Da die Parteientschädigung ­ im Gegensatz zum Honorar aus unentgeltlicher Rechtspflege ­ dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich selbst zusteht (vgl. hinten Erw. I/4.2.3),

-6-

rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren WBE.2024.105 (welches ohnehin den Beschwerdeführer 1 betrifft) und WBE.2024.107 (wieder) zu vereinigen. 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, a.a.O., § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). 3.2. Der Beschwerdeführer 1 beantragte in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 9. Februar 2023 unter anderem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren in Höhe von CHF 1'170.60 (AntragZiffer 3; vgl. vorne lit. B/1.1). Die Vorinstanz hat diesen Antrag mit Entscheid vom 6. Februar 2024 abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. vorne lit. B/2). In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie der Replik setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr mit dieser Thematik auseinander. Da es diesbezüglich an einer genügenden Begründung der Beschwerde mangelt, darf insofern nicht darauf eingetreten werden (§ 43 Abs. 2 VRPG). 4. 4.1. Die Beschwerdebefugnis verlangt ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung und der Änderung des Entscheids (vgl. § 42 lit. a VRPG). An einem solchen fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthaberei zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 130). Gleiches gilt für Feststellungsbegehren; diese können ebenfalls keine abstrakten, theoretischen Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023, Erw. 1.1 mit Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENIS BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1281; MERKER, a.a.O., § 38 N. 29).

-7-

4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer 1 verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids; weiter beantragt er die Feststellung, dass gemeindeinterne Einspracheverfahren in sozialhilferechtlichen Verfahren rechtswidrig seien (vgl. die Beschwerdeanträge in Verbindung mit Ziffer 1/2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Der Beschwerdeführer 2 beantragt eine höhere Entschädigung als von der Vorinstanz zugesprochen (vgl. die Beschwerdeanträge in Verbindung mit Ziffer I/3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Zugunsten des Beschwerdeführers 1 (nur er ist legitimiert, eine höhere Parteientschädigung zu verlangen; vgl. hinten Erw. I/4.2.3) wird im Folgenden entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den Ziffern I/2 und I/3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon ausgegangen, dass auch er (und nicht nur der Beschwerdeführer 2) eine höhere Parteientschädigung beantragt. 4.2.2. Die Beschwerdestelle SPG hob den Entscheid des Gemeinderats vom 9. Januar 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 6. Februar 2024; vgl. vorne lit. B/2). Damit war der Beschwerdeführer 1 zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet worden. Mit der Dispositiv-Ziffer 2 wies die Beschwerdestelle SPG die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dies betraf neben der Frage der Parteientschädigung im Einspracheverfahren (vgl. vorne Erw. I/3) die in der Replik beantragte Feststellung, dass erstinstanzliche Sozialhilfeentscheide direkt bei der Beschwerdestelle SPG anfechtbar sein müssten (vorne lit. B/1.4). Ein entsprechendes Begehren stellt der Beschwerdeführer 1 auch vor Verwaltungsgericht. Damit wird - in Verbindung mit der Anfechtung der DispositivZiffer 2 - die Beantwortung einer abstrakten, theoretischen Rechtsfrage verlangt, welche dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Verfahren keinen Vorteil einbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse muss indessen unmittelbar und konkret sein. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 945). Für die Klärung der aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Frage ist nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer 1 erwartet,

dass die Gemeinde demnächst einen neuen Entscheid über die Rückerstattung von materieller Hilfe erlassen wird (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2). Mit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 6. Februar 2024 wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Änderung dieser Kostenverlegung besteht nicht.

-8-

Zur Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 6. Februar 2024 ist der Beschwerdeführer 1 folglich nicht befugt. Ebenfalls keine Beschwerdelegitimation besteht für das gestellte Feststellungsbegehren. 4.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist allein die unentgeltliche Vertreterin bzw. der unentgeltliche Vertreter zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz lediglich eine Reduktion des im Rahmen der Unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenommen wurde (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.315/317 vom 16. Februar 2022, Erw. I/2; WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2). Dieser Entschädigungsanspruch gegen den Staat steht nicht dem Mittellosen, sondern seiner Anwältin bzw. seinem Anwalt zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3], Basel 2008, S. 202). Das vor der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde gegenstandslos, da der Beschwerdeführer 1 eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Erstinstanz zugesprochen erhielt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Lediglich aus Gründen der Praktikabilität wird der Parteikostenersatz in Sozialhilfesachen jeweils der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter zugesprochen, so dass die Auszahlung an diesen direkt erfolgt. Die Vorinstanz hat eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 zugesprochen. Da diese dem Beschwerdeführer 1 selbst zusteht, kommt die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung ­ unabhängig von den angeordneten Auszahlungsmodalitäten ­ zur diesem zu. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht beschwerdelegitimiert. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer 1 nur zur Anfechtung der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung befugt. Im Übrigen kann mangels Beschwerdelegitimation und Beschwerdebegründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer 2 überhaupt nicht beschwerdebefugt ist. 5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im vorstehend präzisierten Umfang ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Entscheidung der Vorinstanz, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben (vorne lit. B/1.3), nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. ULRICH HÄFELI/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1209).

-9-

6. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELI/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Fr. 1'200.00 deckten den ausgewiesenen Arbeitsaufwand nicht. In der vorläufigen Honorarnote vom 9. Februar 2023 über Fr. 1'625.30 seien die Aufwendungen für die Replik noch nicht berücksichtigt. Die pauschalisierte Berechnungsweise der Vorinstanz sei willkürlich. Es sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'039.70 gemäss der aktualisierten Honorarnote (Beschwerdebeilage 9) zuzusprechen. 2. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Parteientschädigung von einem Streitwert von Fr. 22'355.66 aus. Gestützt darauf stellte sie auf den Rahmenbetrag gemäss § 8a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 ab. Den Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens erachtete die Vorinstanz als jeweils niedrig; für ein vollständig durchgeführtes Verfahren legte sie unter Berücksichtigung der Bedeutung eine Grundentschädigung von Fr. 1'600.00 fest. Aufgrund der Anstellung des Rechtsvertreters bei einer gemeinnützigen Organisation sowie der Mehrwertsteuerbefreiung derselben beurteilte sie eine Reduktion auf Fr. 1'200.00 als gerechtfertigt. 3. Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Rahmen der Parteikostenentschädigung nach dem nach § 4 AnwT ermittelten Streitwert (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Innerhalb des nach § 8a Abs. 1 lit. a AnwT ermittelten Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8 Abs. 2 AnwT). Der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen für Anwälte einer gemeinnützigen Organisation ist zwischen Fr. 130.00 und Fr. 180.00 pro Stunde anzusetzen; dieser

- 10 -

schliesst eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichert die Kostendeckung (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2009 vom 12. August 2009, Erw. 5.4). Die vor Vorinstanz eingereichte Honorarnote (Beschwerdebeilage 9) weist einen Stundenaufwand von 9 h 5 min aus. Die von der Vorinstanz gekürzte Entschädigung auf Fr. 1'200.00 bzw. ­ abzüglich Spesen ­ (gerundet) Fr. 1'160.00 entspricht folglich einem Stundenansatz von Fr. 127.70 und liegt damit ausserhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. Für ein derartiges Unterschreiten fehlt jeglicher Anlass. Ausgehend von einem Stundenansatz von rund Fr. 160.00 ergibt sich (inkl. Spesen) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.00; in Würdigung sämtlicher Umstände erscheint dieser Betrag als gerechtfertigt. 4. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich nach dem Gesagten als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Im Wesentlichen werden in der Beschwerde zwei voneinander unabhängige Anträge gestellt: Einerseits der Antrag auf Anpassung der Entschädigung und andererseits der Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses). Bei voneinander unabhängigen Anträgen rechtfertigt es sich, die Frage der Kostenverteilung sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für die beiden Anträge getrennt zu beurteilen (vgl. auch BGE 142 III 138, Erw. 5.4 ff.). Für die Kostenverteilung sind die Anträge gleich zu gewichten, d.h. je zu 50 %.

- 11 -

3. 3.1. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 darf auf den (ausdrücklich in seinem Namen gestellten) Antrag auf Anpassung der Entschädigung nicht eingetreten werden; daher hat er vorab die Hälfte der mit diesem Antrag angefallenen Verfahrenskosten bzw. 1/4 (= 2/8) der Gesamtkosten zu übernehmen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 resultiert bei diesem Antrag ein Obsiegen im Umfang von 2/5. Dies ergibt sich daraus, dass die Parteientschädigung lediglich um Fr. 300.00 anstatt der beantragten Fr. 839.70 erhöht wird. Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich indessen, für die Kostenverlegung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 hat somit im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Entschädigung 1/4 der angefallenen Kosten bzw. 1/8 der Gesamtkosten zu übernehmen; die restlichen mit diesem Antrag verbundenen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Auf den Antrag bezüglich der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses) wird nicht eingetreten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer 1 die für diesen Antrag anfallenden Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 3.3. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer 1 die Verfahrenskosten im Umfang von 5/8 zu tragen. 2/8 sind dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen, 1/8 trägt der Kanton. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer 1 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129,

Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

- 12 -

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).

massgebend

sind

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ist ausgewiesen. Für die Frage der Aussichtlosigkeit sind die beiden voneinander unabhängigen Anträge getrennt zu beurteilen (vgl. vorne Erw. III/2). 3.4.2. Der Antrag auf Anpassung der Entschädigung wird teilweise gutgeheissen. Vor diesem Hintergrund kann dieser nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Daher wird dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege für diesen Antrag bewilligt. 3.4.3. Auf den Antrag bezüglich der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses) kann nicht eingetreten werden (vgl. vorne Erw. I/3 f.). Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführer 1 liegt nicht vor, was diesem aufgrund der Behandlung durch die Vorinstanz auch bewusst sein musste (die Vorinstanz eröffnete ein separates Aufsichtsverfahren und trat auf das erst in der Replik gestellte Feststellungsbegehren nicht ein). Der Antrag ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend wird dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege für diesen Antrag nicht bewilligt. 4. 4.1. Nach § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verrechnung der Parteikostenanteile keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). In Bezug auf die Erstinstanz sowie den Beschwerdeführer 2 fällt ein Parteikostenersatz bereits mangels Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG); der Beschwerdeführer 2 ist zudem vollumfänglich unterlegen. 4.2. Der Beschwerdeführer 1 ersucht um unentgeltliche Rechtsvertretung. Diese kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Für den Antrag bezüglich der Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens (inkl. Parteientschädigung für dieses) fällt die unentgeltliche Rechtsvertretung ausser Betracht, da die allgemeinen Voraussetzungen der unentgelt-

- 13 -

lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind (vgl. vorne Erw. III/3.4.3). Für den Antrag auf Anpassung der Entschädigung ist dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, da es bei der Höhe der Entschädigung um den Aufwand des Rechtsvertreters geht, welchen der Beschwerdeführer 1 selbst nur schwer einschätzen und beurteilen kann. Daher ist dem Beschwerdeführer 1 für diesen Antrag die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Tobias Hobi zu bewilligen. 4.3. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist der Anwaltstarif massgebend. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen geltenden Streitwerte abzustellen, zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen). In Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Vertreter des Beschwerdeführer 1 ist im Anwaltsregister verzeichnet und für die gemeinnützige Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich tätig. Der Streitwert beträgt vor Verwaltungsgericht Fr. 839.70, die Bedeutung des Falles ist als gering einzustufen. Insgesamt ist - für den Antrag auf Anpassung der Entschädigung - von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand und einer niedrigen Schwierigkeit auszugehen. Damit erweist sich nach Anwaltstarif eine minimale Entschädigung von Fr. 600.00 als angezeigt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und sich auch hier ein Stundenansatz von Fr. 160.00 als angemessen

erweist (vgl. vorne Erw. II/3), rechtfertigt es sich, den Betrag von Fr. 600.00 zu unterschreiten und die Entschädigung pauschal (inklusive allfälligen Auslagen) auf Fr. 400.00 anzusetzen.

- 14 -

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2024.105 und WBE.2024.107 werden vereinigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 6. Februar 2024 abgeändert und lautet neu wie folgt: 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 3. 3.1. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 275.00, gesamthaft Fr. 1'475.00, sind vom Beschwerdeführer 1 zu 5/8 mit Fr. 921.90 und vom Beschwerdeführer 2 zu 2/8 mit Fr. 368.75 zu bezahlen. Die restlichen 1/8 (Fr. 184.35) gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Dem Beschwerdeführer 1 wird im Umfang von 1/8 der Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Er ist zur Nachzahlung von 1/8 (Fr. 184.35) der Verfahrenskosten an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. 4.1. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.2. Dem Beschwerdeführer 1 wird teilweise die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Tobias Hobi bewilligt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 400.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 1 ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

- 15 -

Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 (Vertreter) den Beschwerdeführer 2 das DGS, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel

C. Müller

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.